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Unsere
nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der anliegenden
Exposèbeschreibung Bestandteil
der beiderseitigen Vereinbarungen.
1. Wir versichern, dass wir vom Verkäufer / Vermieter oder einem
berechtigten Dritten befugt sind, das Objekt zu den
genannten Bedingungen anzubieten.
Unsere Objektangebotsangaben basieren auf uns vom Verkäufer / Vermieter
erteilte Informationen. Wir sind selbst-
verständlich um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch für
diese Angaben des Verkäufers/Vermieters
keine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.
2. Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert, dass er für den
Fall der Kenntnis des Objekts bzw. des Eigentümers
des Objekts diesen Umstand dem Makler unter Offenlegung der
Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen hat. Erfolgt keine
Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem
Exposè an den Interessenten im Falle eines
Vertragsabschlusses zumindest mit ursächlich für den Erfolg und begründet
ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung.
3. Das vorliegende Exposè sind nur für den uns anliegend genannten
Empfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln und
darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der
Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposès berechtigt
uns für den Fall der Entstehung eines Schadens zum Schadenersatzanspruch.
4. Wird Ihnen ein von uns angebotenes Objekt später durch Dritte
angeboten, erlischt dadurch unser Provisionsanspruch nicht.
Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den
nachfolgenden Anbietern Ihre Vorkenntnis schriftlich
geltend zu machen und auf Maklerdienste dieser Anbieter zu verzichten.
5. Mit dem Abschluss
eines durch unseren Nachweis oder meiner Vermittlung zustande gekommenen
Kauf-, Miet- oder
sonstigen Vertrages entsteht uns ein Honoraranspruch in ortsüblicher Gebühr
des Landesverbandes Bremen / Bremerhaven
Rind Deutscher Makler Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der
Interessent den erhaltenen Nachweis an einen
Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision
errechnet sich aus dem Kauf- bzw. Projektpreis bzw. dem
Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse,
Hypothekenübernahme etc..
Wenn keine gesonderte individuelle Vereinbarung
über die Fälligkeit der Provision getroffen wurde, gilt, dass der Empfänger
des Exposès dem Makler am Tage des Kauf-/ Mietvertragsabschlusses für das im
Exposè näher bezeichnete Objekt
die vereinbarte Provision zu
bezahlen hat.
Der Empfänger des Exposès
hat die vereinbarte Provision auch für den Fall zu bezahlen, dass unter
Beibehaltung der
inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag
abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher,
wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und
begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch.
6. Der
Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Kauf/Mietvertrag mit einer
anderen Partei zustande kommt, mit der
der Empfänger des Exposès in einem besonders engen, persönlichen oder
ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht.
Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und
dem Verkäufer/Vermieter des Objekts ein Vertrag zustande kommt, haftet
der Empfänger des Exposès auch dann für die vereinbarte Provision, falls
sich der Empfänger auf das Fehlen der
gesetzlichen Voraussetzung des Provisionsanspruches beruft.
Kommt ein Kauf/Mietvertrag über ein anderes dem
Verkäufer/Vermieter gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte
Vergütung ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags den
Nachweis zum Abschluss des
Kauf/Mietvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des
Vertragspartners ermöglicht hat.
7. Alle unsere Angebote
verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bzw.
-vermietung bleibt dem Eigentümer
vorbehalten.
8. Erfüllungsort für
die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Oyten.
Gerichtsstand ist, soweit der Kaufinteressent Kaufmann ist oder keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik hat,
Achim / Verden.
9. Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
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